Mittwoch, 5. August 2026
Deep State Österreich
Visum - Antrag wurde abgelehnt.
Sehen wir uns das genauer an,
Ich hatte einen Visumsantrag gestellt für meine Gattin. Meine Gattin benötigt ein visum um in die EU/Österreich einreisen zu dürfen.
Zu unserer Situation: wir sind äktere Leute, seit 3 Jahren verheiratet und jetzt wollte ich Österreich besuchen.
Nun zu dem vorgefertigten Formular.
Punkt 2) Der Zweck und die Bedingungen der geplanten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen.
Der Zweck: ganz einfach, aber zu schwer für die österreichische Botschaft, meine Gattin meiner Familie vorzustellen. Das darf nicht passieren! Weiters war geplant von Wien nach Salzburg zu reisen. Sehenswürdigkeiten zu besichtigen.
Die Bedingungen: Österreich verlangt für den Aufenthalt, dass der Lebensunterhalt durch regelmäßige Einkünfte gesichert ist, die Krankenversicherung alle Risiken abdeckt und eine geeignete Unterkunft vorhanden ist. Außerdem dürfen keine zwingenden Versagungsgründe wie ein aufrechtes Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorliegen. Das war von uns erfüllt worden. Regelmäßige Einkünfte liegen bei mir vor, ich bin pensioniet und beziehe deine Rente. Meine Gattin ist Hausfrau und hat keine Einkünfte. Nach gültiger Legislatur ist das ok, wenn der Gatte ein Einkommen hat, das das Auskommen sichert, wurde aber abgewiesen, weil ich mit meiner Gattin nichts zu tun habe. (Über diesen Satz würden sich einige Herren freuen!). Krankenversicherung hatten wir, € 30.000. Dauer der geplanten Reise war 1 Monat. Die Unterkunft, die gab es auch und gibt es immer noch, dass ist die Wohnung meiner Tochter (die wohnt nicht dort, ist umgezogen, im übrigen zahle ich die Miete, Strom, Gas). Zwingende gründe liegen auch nicht vor. Für die Botschaft offenbar schon. Vielleicht ein Knacks in der intelligenz. Alles ist möglich.
Punkt 3) eigentlich würde der schon im Punkt 2 behandelt. Ich möchte das nicht wiederholen, deshalb eine allgemeine rechtliche Stellungnahme:
Bei einem Schengenvisum ist fehlendes eigenes Einkommen der Ehegattin nicht automatisch ein Ablehnungsgrund, weil die finanzielle Absicherung auch durch den einladenden Ehepartner oder einen Sponsor nachgewiesen werden kann.
Das wurde nicht gemacht. Die Botschaft hat ausdrücklich erklärt, dass die Ehegattin völlig alleine analysiert wird. Und meine Gattin ist Hausfrau, zwar mit viel Arbeit, aber wenig Geld.
Grundsätzlich müssen visumpflichtige Reisende aber ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt belegen, und bei einem Schengenvisum Typ C ist Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts nicht erlaubt.
Eine Erwerbstätigkeit war nie geplant. Wir wollten 1 Monate Österreich besuchen.
Rechtlich ist das fehlende eigene Einkommen der Ehefrau allein kein automatischer Ablehnungsgrund für ein Schengenvisum. Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt für die Reise und den Aufenthalt insgesamt gesichert ist; das kann auch durch das Einkommen des Ehemanns, eine Verpflichtungserklärung oder andere Nachweise belegt werden.
Was auch belegt wurde. Ich habe eine Bank Statement mitgegeben, damals ca. 15.000 auf dem Konto (heute nicht mehr, diese Visumsgeschichte hat viel gekostet) Hätte eigentlich reichen müssen, denn ich brauche kein Geld, Vermögen nachzuweisen. Auch das wurde ignoriert. Kein Geld -kein Visum für meine Gattin. Traurig aber wahr.
Gehen wir weiter.
Punkt 10) Die vorgelegten Informationen über den Zweck und Bedingungen waren nicht glaubhaft. Ein wunderbarer Satz nur leider ohne Substanz. Flugticker wurde vorgelegt, Versicherung wurde vorgelegt, Bedingungen wurden durch die Botschaft abgelehnt, nicht nach der Legislative - wie schon oben erwähnt - nicht durchgeführt. Was die Botschaft glaubt, weiß ich nicht, glauben ist zu wenig, wenn sie glauben dann sollten sie in die Kirche gehen. Beweise fehlen! Es darf angenommen werden, dass ein Visum erteilt wird, wenn sie die/der Beamte wohl fühlt. Es fordert niemand Beweise oder einen Nachweis, dass ist ein großes Manko.
Punkt 13) Ein wirklich schöner Punkt. Sehr aufschlussreich. Hier steht geschrieben: Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszuweisen. Diesen Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Begründete Zweifel? Die habe ich auch, aber nicht wegen der Ausreise! Dieser Satz ohne Substanz, wie dieser ganze Zettel. Durch was gibt es "begründete Zweifel"? Woher kommt dieser Zweifel? Durch was ist es gegründet? Meiner Information nach gibt es jetzt ein EES (Entry-Exit-System). Irgendetwas ist da vollkommen unnötig, entweder istces das EES oder die "nicht geplante Ausreise". Auch hier wieder über - vielleicht - Höhersagen, ein Statement, das völlig aus der Luft gegriffen wurde.
Bisher wurde kein einziger Beweis vorgebracht, der eine Substanz hätte, was vorgebracht wurde ist - ganz einfach - an den Haaren herbeigezogen.
Wir wissen, dass ist Österreich ist kein einfaches Land. Es geht noch weiter.
Nachdem das visum nicht erteilt wurde, bin ich auf die Idee gekommen um einen Familiennachzug anzusuchen. Das ist auch nicht einfach, denn viele Dokumente müssen von MFA (Ministry of Foreign Affairs) beglaubigt werden. Also, wir hatten alle notwendigen Dokumente, gingen am 27.7. zur Botschaft. Die Dokumente waren ok, die sollten zur MA35 gesendet werden um den Fan kiennachzug zu genehmigen, da hat die Botschaft keinen Einfluss. Die Entscheidung trifft die MA 35. Es ist aber nicht so weit gekommen. Der Gute hat eine Fangfrage gestellt: Wie lange wollen Sie in Österreich bleiben? Antwort: 3 Monate. Abgelehnt. Der Antrag wurde nicht versendet. Bescheid, dass es abgelehnt wurde, wurde verweigert. Jetzt habe ich ein Krankenversicherung im Wert von € 100.000 , die kann ich mir in die Haare schmieren. 3 Monate hätte ich gebraucht um meine Gattin bei der ÖGK anzumelden, dazu wurd es jetzt nicht kommen. Hätte der Gute wirklich aufmerksam die Dokumente durchgesehen, hätte er bemerken können, was er nicht hat, dass die Versicherung für 3 Monate ausgestellt ist, da hätte er dann fragen können: Warum nur 3 Monate? Was er nicht getan hat, da hätte vielleicht die richtige Antwort bekommen. Was bei dieser ganzen Vorgehensweise noch auffälkt ist, dass er versucht hat, meiner Gattin, einzureden, dass die Geburtsurkunde nicht korrekt ist, da fehlt ein Blatt, das entfernt wurde, was so nicht stimmt, das MFA hat die Geburtsurkunde beglaubigt und als richtig.
Ein Irrtum darf dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen, wenn das Gesetz ihn nicht als vorwerfbar behandelt; im StGB ist das vor allem in § 9 geregelt.
Was § 9 StGB sagt
Wer das Unrecht einer Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorwerfbar ist der Irrtum etwa dann, wenn das Unrecht leicht erkennbar war oder sich der Täter nicht über einschlägige Vorschriften informiert hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
Nimmt man das alles zusammen, könnte gefragt werdenm was geht da vor? Welche Interessen werden da vorangestellt? Meine sind es nicht!
Grundsätzlich müssen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft, Konsulat) eingebracht werden. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. Anträge müssen persönlich eingebracht werden.
Die österreichische Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, wird dies der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt. Bei visumpflichtigen Antragstellerinnen/visumpflichtigen Antragstellern erfolgt ein Auftrag zur Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Sie/er kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde abgeholt werden. Erst mit der Übernahme des Aufenthaltstitels im Inland hat die/der Drittstaatsangehörige die damit verbundenen Rechte, in anderen Worten: erst nach Übernahme darf einer Arbeit nachgegangen werden.
Die österreichische Botschaft ist bei einer Familienzusammenführung die erste Anlaufstelle im Ausland und übernimmt vor allem folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Antrags
Die im Ausland lebenden Familienangehörigen müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde stellen.
In der Regel ist dafür eine Terminvereinbarung nötig; die Wartezeiten können mehrere Monate betragen.
Auch Kinder müssen persönlich erscheinen, wenn sie den Antrag stellen.
2. Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit
Die Botschaft prüft den Antrag und die beigebrachten Unterlagen, insbesondere:
- gültiges Reisedokument (Pass)
- Geburtsurkunde , Heiratsurkunde etc.
- Lichtbilder
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- ggf. weitere nach dem NAG oder AsylG erforderliche Dokumente.
Sie kontrolliert, ob die Unterlagen vollständig und formal korrekt sind, und weist auf fehlende Stücke hin.
3. Weiterleitung an die zuständige Behörde in Österreich
Nach der formellen Prüfung leitet die Botschaft den Antrag an die sachlich zuständige Behörde in Österreich weiter:
in der Regel an den/die Landeshauptmann/-frau bzw. die ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), in Wien etwa an die MA 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft).
Die Botschaft entscheidet nicht über die Bewilligung; sie ist nur für die entgegennehmende und vorbereitende Funktion zuständig.
4. Kommunikation und Visumserteilung
Die österreichische Behörde in Österreich trifft die Entscheidung über den Aufenthaltstitel.
Die Botschaft wird über die Entscheidung informiert und benachrichtigt die Antragsteller.
Bei positiver Entscheidung stellt die Botschaft das erforderliche Visum zur Einreise aus (bzw. händigt den Aufenthaltstitel aus, je nach Verfahren).
Hier noch einige rechtliche Stellungnahmen.
Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens): Dieser Artikel schützt das Recht auf Familienleben. Einschränkungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen eines verhältnismäßigen und legitimen öffentlichen Interesses zulässig.
Antidiskriminierungsprinzip (Artikel 14 EMRK): Es verbietet Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Status, etc. Die unterschiedliche Behandlung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber Asylsuchenden könnte hier kritisch sein.
Im österreichischem Asyl- und Fremdenrecht gibt es Regelungen zum Familiennachzug, die je nach Status des Aufenthalts (z. B. subsidiärer Schutz, Flüchtlingsstatus) unterschiedliche Bedingungen vorsehen können. Vorübergehende Aussetzungen können aus sicherheits- oder migrationspolitischen Gründen erfolgen, müssen aber stets rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen.
Der EGMR stellt in seiner Rechtsprechung klar, dass eine pauschale und unbegründete Verweigerung des Familiennachzugs problematisch sein kann. Eine suspendierende Maßnahme sollte zeitlich begrenzt und mit nachvollziehbaren Gründen versehen sein.
In meinem Fall hat die Botschaft es nicht verweigert, sie hat den Transport der Dokumente einfach nicht vollzogen,
Die Ausnahme für österreichische Staatsbürger ist grundsätzlich erklärbar (da deren Nachzug keine migrationspolitischen Fragen aufwirft), aber die Ungleichbehandlung gegenüber Asylsuchenden muss sachlich gerechtfertigt sein.
Die Sperrung von Terminvereinbarungen an Botschaften darf nicht dazu führen, dass Betroffene faktisch und dauerhaft ausgeschlossen werden, ohne eine Perspektive oder Ausnahmen.
Im EU-Kontext, relevant für Schengen-Visa, schützt Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Familienleben und verbietet willkürliche Trennungen.
Fehlendes eigenes Einkommen der nachziehenden Ehefrau ist kein automatischer Ablehnungsgrund im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009, Art. 21), solange der Lebensunterhalt gesichert ist – z. B. durch den Partner.
Staaten müssen Nachzugsanträge human und rasch bearbeiten, besonders bei EU-Bürger-Familienmitgliedern.
Beim Schengen-Visum (C/D) oder Ehegattennachzug prüft man Reiseabsicht und Rückkehrwahrscheinlichkeit, aber Menschenrechte fordern Erleichterungen für Familien.
In Nairobi (kenianische Botschaft) gelten erleichterte Regeln für EU-Familienangehörige.
Bei Ablehnung hilft oft eine Verpflichtungserklärung oder Nachweis gemeinsamer Finanzen.
Nur zur Erinnerung:
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Familienleben vor staatlichen Eingriffen, während die EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG das Recht von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen auf freie Bewegung und Aufenthalt innerhalb der EU regelt. Beide Rechtsrahmen garantieren den Schutz familiärer Bindungen, wobei die Richtlinie speziell Aufenthaltsrechte und den Familiennachzug definiert.
Auf den Antrag auf einen Aufenthaltstitel steht folgendes:
Diese Sätze suggerieren, dass, wenn jemand verheiratet ist, bekommt er oder sie ein Visum. Wie wir gesehen haben ist das eine Vorspiegelung falscher Tatsachen. Das Stück Papier ist nichts wert,
Das kann auch verbrannt werden, es hat keine Auswirkungen.
Am 29.7. um 15.01 habe ich mich an die österreichische Botschaft gewandt, weil mir berichtet wurde, dass ich bekannt geben soll was ich möchte. Das ist natürlich ein Schlag unter die Gürtellinie. Was ich möchte!? Darum hat sich noch niemand gekümmert und es wird sich auch niemand darum kümmern. Das ist ein Spiel, das hier veranstaltet wird, man macht sich lustig über mich. Ist nicht schlimm, niemand weiß, was ich mir denke.
Wer immer zuständig ist!
Die Familienzusammenführung wurde nicht gewährt. Einen entsprechende Ablehnung wurde verweigert, damit hat mir die österreichische Regierung wieder einen Schaden von € 180 verschafft.
Die 3 Monate bezogen sich auf die Anmeldung bei der ÖGK und nicht auf den Aufenthalt in Österreich. War vielleicht ein Irrtum.
Ich find Das sehr aufschlussreich wie hier vorgegangen wird. "Geh und melde dich für Schengen Visum an!" Obwohl wir wissen, daß sie das nicht bekommt. Sie ist Hausfrau und hat kein Einkaufen, also wird kein Visum ausgestellt. Wie ich schon ausgeführt habe, ist das ein vergehen gegen die Menschenrechte, Familienrecht und Eherecht, ganz abgesehen von de. SchengebBestimmungen.
Das ganze wird jetzt zur Farce.
Trauriges Österreich.
Mit freundlichen Grüßen Karl Glanz
Sehr geehrter Herr Glanz,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Übermittlung der Unterlagen (diese Mail sowie Ihre Mail vom 29.07.2026, 10.14 Uhr).
Wir dürfen darauf hinweisen, dass bezüglich Ihrer Anfrage hinsichtlich einer Bestätigung für die Stornierung Ihrer Versicherung die Botschaft keine gesonderten Begründungen in Bezug auf eine Nichterteilung eines Visums ausstellt. Die Gründe der Verweigerung wurden der Antragsstellerin mittels Mandatsbescheid schriftlich mitgeteilt. Ihre eingebrachte Vorstellung am 19.09.2025 konnte nicht gewertet werden, da auf den Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG (Auftrag zur Ergänzung von Unterlagen - Vollmacht) nicht fristwahrend reagiert wurde. Das im Bescheid angeführte Rechtsmittel im Rahmen der dort genannten Fristen und Voraussetzungen wurde folglich nicht wahrgenommen.
Mit besten Grüßen,
Österreichische Botschaft Nairobi
Konsularabteilung
LMP
Und das ist der Einspruch, der nicht angenommen wird oder ignoriert wird.
Das ganze wird jetzt zur Farce.
Trauriges Österreich.
Mit freundlichen Grüßen Karl Glanz
Um was geht es: Es geht darum, dass meine Gattin kein Visum nach Österreich bekommt.
Kurz zu uns: Wir sind seit 3 Jahren verheiratet, leben in Kenia. Voriges Jahr wollten wir meine Heimat (ist sie das noch?) besuchen, was verweigert wurde. Jetzt sindces 10 Monate die ich für dieses visum kämpfe.
Die Grundwerte der EU:
die Achtung der Menschenwürde
Freiheit,
Demokratie,
Gleichheit,
Rechtsstaatlichkeit und
die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
Das müssen wir uns zu Gemüte führen.
Die Menschenrechte garantieren die sogenannte „Reisefreiheit“, Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, aber wie wir hier gesehen haben, nur auf den Papier.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte garantiert in Artikel 13 das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und den Aufenthaltsort frei zu wählen.
Sie garantiert außerdem das Recht, jedes Land – auch das eigene – zu verlassen und wieder in sein Land zurückzukehren; Grenzen dürfen dieses Recht nur aus legitimen Gründen einschränken (z.B. Sicherheit, Pandemie, Strafvollzug).
Wie sieht es mit der Heirat aus, also mit der Partnerwahl?
Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert volljährigen Männern und Frauen das Recht, ohne Beschränkung durch „Rasse, Staatsangehörigkeit oder Religion“ zu heiraten und eine Familie zu gründen.
Dieses Recht umfasst gleiche Rechte bei Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung; eine Ehe darf nur auf Basis der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehepartner geschlossen werden.
Menschenrechte im Ehekontext verlangen nicht nur freie Eheschließung, sondern auch Gleichberechtigung der Ehepartner hinsichtlich Rechten in der Ehe und bei ihrer Auflösung (Scheidung, Sorgerecht, Vermögen).
Diskriminierende Regelungen gegen Frauen – etwa einseitige Scheidungsrechte oder Eigentumsregeln – stehen im Konflikt mit internationalen Gleichheits- und Anti-Diskriminierungsnormen.
Für jemanden, der eine ausländische Frau heiratet, greifen zwei große Rechtsbereiche: internationales Familienrecht (welches materielle Eherecht gilt) und Fremden‑ bzw. Aufenthaltsrecht (Familiennachzug, Aufenthaltstitel, ggf. Staatsbürgerschaft.
Wird die Ehe vor einem österreichischen Standesamt geschlossen, ist sie nach österreichischem Recht formgültig; welches materielle Recht für die „Rechtswirkungen der Ehe“ gilt, hängt von Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt ab.
Haben die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, gilt nach österreichischem internationalem Privatrecht grundsätzlich das Recht des Staates, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben; ziehen sie später auseinander, bleibt dieses Recht maßgeblich, solange eine Person dort den Aufenthalt behält.
Das Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehepartnerin leitet sich in der Praxis meist über den österreichischen oder bereits aufenthaltsberechtigten Ehemann ab, und wird nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Familienangehörige geregelt.
Familienzusammenführung ist möglich, wenn der „zusammenführende“ Ehepartner selbst einen passenden Aufenthaltstitel hat und allgemeine Voraussetzungen erfüllt: keine Gefährdung öffentlicher Interessen, ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherung und gesicherte Existenz, damit keine finanzielle Belastung für Österreich entsteht.
Ist der Mann Österreicher oder unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EU‑Bürger, gelten die (vergleichsweise günstigeren) Regeln für Angehörige von EU‑Bürgern/Österreicher:innen; der ausländische Ehegatte aus einem Drittstaat kann dann einen unionsrechtlich abgeleiteten Aufenthalt über mehr als drei Monate erhalten.
Für den „Zusammenführenden“ (z.B. österreichischen Mann) gibt es kein Mindestalter im Familiennachzug; die ausländische Partnerin muss aber mindestens 21 Jahre alt sein, wenn sie als Ehegattin im Rahmen der Familienzusammenführung nachzieht.
Beim Aufenthalt als „Familienangehörige“ ist der Aufenthalt der Ehefrau zunächst vom Status des Mannes abhängig; nach längerer Zeit und stabiler Integration kann sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen (z.B. über eigene Erwerbstätigkeit und Erfüllung der Integrationsbedingungen).
Die Details (Dauer, Sprachkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt) hängen vom jeweils anwendbaren Staatsbürgerschaftsrecht und der konkreten Konstellation ab.
Konkret geht es jetzt darum,nobvdie Frage des Beamten zulässig war oder nicht.
Die Menschenrechte garantieren das Recht, jedes Land – auch das eigene – zu verlassen und wieder in sein Land zurückzukehren;
Hier muss klar festgestellte werden, dass diese Frage unzulässig war, denn ich darf ein Land verlassen, wieder einreisen, dieses rechtcwurd mir gewährt. Was der Beamte gemeint hat, war, dass Österreich, die heilige Stätte, nicht verlassen werden darf, sonst würd das Visum verweigert. Und es wird auch keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird grundsätzlich in Österreich anerkannt. Für Österreicher ist oft ein Ehefähigkeitszeugnis vom heimischen Standesamt notwendig, und die Ehe muss bei Rückkehr in Österreich registriert werden.
Die Ehe begründet gegenseitige Rechte und Pflichten, darunter die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zu anständiger Begegnung und zum gegenseitigen Beistand. Allerdings ist dieser paragraph in österreich nicht gültig. Das Visa wurde abgelehnt, also ist das Eherecht nicht gültig.
Ein Schengen-Visumantrag wird grundsätzlich individuell beurteilt, auch wenn die Antragstellerin verheiratet ist. Der Familienstand und die familiären Verhältnisse dürfen und müssen jedoch als Teil ihrer persönlichen Lebensumstände berücksichtigt werden.
Die Behörde beurteilt insbesondere:
Zweck und Bedingungen der Reise;
ausreichende finanzielle Mittel;
Unterkunft und Reisekrankenversicherung;
berufliche, wirtschaftliche und soziale Bindungen im Wohnsitzstaat;
mögliche familiäre Bindungen im Schengen-Raum;
die Glaubwürdigkeit, dass die Antragstellerin vor Ablauf des Visums zurückkehrt.
Ist die Antragstellerin Ehefrau eines EU-/EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen, können besondere, erleichterte Regeln für Familienangehörige gelten. Dafür müssen unter anderem die Ehe und die geplante gemeinsame Reise beziehungsweise der Nachzug nachgewiesen werden.
Ein eigenes Einkommen der Ehefrau ist für ein Schengen-Visum nicht zwingend erforderlich, sofern der Lebensunterhalt durch eine Verpflichtungserklärung, private Ersparnisse oder den Ehepartner gesichert ist.
Finanzierungsnachweis ohne eigenes Einkommen
Eine Person gibt bei der zuständigen Ausländerbehörde eine amtliche Erklärung ab, alle Kosten für Lebensunterhalt, Unterkunft und medizinische Versorgung zu tragen. Dafür ist ein ausreichendes eigenes Einkommen oder Sparguthaben des Gastgebers nachzuweisen.
Reist der Partner mit oder verfügt dieser über genügend finanzielle Mittel (nachgewiesen durch Kontoauszüge), kann er die Kosten für beide übernehmen.
NAG 10. für eine „Aufenthaltsbewilligung — Familiengemeinschaft“: Nachweis des Bestehens der Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat.
für eine „Niederlassungsbewilligung — Angehöriger“:
a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;
b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
Und das ist ein Amtsmissbrauch, die österreichische Botschaft begangen hat. Entscheidend ist der Vorsatz, der konkrete Befugnismissbrauch und die Verletzung geschützter Rechte.
Ein Amtsmissbrauch nach § 302 StGB liegt dann vor, wenn ein Amtsträger seine Befugnis wissentlich missbraucht, um dadurch den Staat oder eine andere Person an deren Rechten zu schädigen. Erforderlich ist daher mehr als eine bloße Fehlentscheidung oder Nachlässigkeit
Im Moment sieht es so aus:
Beim Visum ist es leider so, dass die Behörde in den allermeisten Fällen Ehegatten kein Visum erteilt, da sie davon ausgeht, dass der Ehegatte nicht wieder ausreisen wird. Das ist leider die derzeitige Praxis.
Das bedeutet also, dass diese Verweigerung von Visa, Familienzusammenführung von der österreichischen Regierung ausgeht. Wenn das richtig ist, dann haben wir ein riesiges Problem. Da geht es nicht mehr um ein blödes Visum, da geht es um Menschenrechte, Demokratie, Rechte I'm allgemeinen.
Artikel 18 der Verfassung:
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Artikel 20 der Verfassung:
(2) Durch Gesetz können Organe
1. zur sachverständigen Prüfung,
2. zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
3. zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen,
4. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
5. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
5a. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,"
6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,
7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,
8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,
von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß den Z 2, 3, 5a und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu
regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
und Aetikel 14 5a)Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert.
Artikel 78a.
(1)Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, ihnen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
(2)Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen Hilfeleistung zuständig.
Artikel 20. (1) (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Durch Gesetz können Organe
1. zur sachverständigen Prüfung,
2. zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
3. zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen,
4. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
5. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
Ich fühle mich gefährdet ... und keiner tut was!
Dieses File wurde dem Verfassungsgerichtshof übermittelt.
Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
Am Antrag für einen termin steht:
Ihre Rechte
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie weitere Informationen zum Datenschutz im BMEIA und an den Vertretungsbehörden finden Sie unter www.bmeia.gv.at/datenschutz.
Reaktionen
Sehr geehrter Herr Glanz,
vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Vertrauen in unsere Arbeit.
Ihre Schilderung bestürzt uns und wir schicken Ihnen unsere ganze Solidarität.
Leider können wir Ihnen nicht persönlich helfen, da wir keine Fachberatungsstelle sind, keine Expertinnen für eine Beratung haben und uns ggfs. notwendige juristische Expertise fehlt. Das tut uns aufrichtig leid. Wir empfehlen Ihnen sich an das Bundesweite Hilfetelefon zu wenden und/oder eine Fachberatungsstelle vor Ort. Im Anhang senden wir Ihnen eine Liste mit möglichen Kontaktdaten.
Wir wünschen Ihnen, dass Sie schnellstmöglich die Hilfe und Unterstützung erhalten, die Sie benötigen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr TERRE DES FEMMES-Team
gsgericht hat dann 6 Monate Zeit über die Beschwerde zu entscheiden.
Das ich das alles ebenso für problematisch halte, tut nichts zur Sache. Das Gesetz lässt es jedenfalls zu.
Zum Antrag auf den "Aufenthaltstitel Familienangehörige". Wenn ich das richtig in Ihrem Text lese, wurde der Antrag also gar nicht von der Botschaft entgegen genommen?
Falls das so ist, soll Ihre Frau den Antrag jedenfalls noch einmal einbringen - sofern die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel erfüllt sind.
Sollte das nicht klappen weil es keinen Termin gibt, sollte Ihre Frau den Antrag postalisch bzw. per E-mail bei der Botschaft einbringen und es muss dann ein Verbesserungsauftrag zur persönlichen Vorsprache vergeben werden.
Herzliche Grüße
Ehe ohne Grenzen
Meine Antwort: Eigentlich sind Sie schon zuständig, denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen die Versagung eines Visums durch eine österreichische Vertretungsbehörde.
An diesen Brief kann Recht gut erkannt werden wie geblockt wird. da steht nichts Neues, nur altbekanntes. es ist ein Brief, der vorgefertigt ist und indem nur der Name eingesetzt wird.
Wenn eine Behörde einen Fehler macht, dann hängt es davon ab, was konkret das Ziel ist: Soll die Entscheidung abgeändert werden (Inhalt korrigieren) oder ist durch den Fehler ein finanzieller Schaden entstanden?
1. Korrektur des Fehlers (Rechtsmittel / Verfahrensrecht)
Wenn die Behörde eine falsche Entscheidung getroffen oder untätig geblieben ist, kommen verfahrensrechtliche Gesetze zur Anwendung:
AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) & VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz):
Bescheidbeschwerde (§ 7 VwGVG): Richtet sich gegen einen fehlerhaften Bescheid. Die Frist beträgt in der Regel 4 Wochen ab Zustellung.
Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG): Reagiert die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (meist 6 Monate), kann damit eine Entscheidung beim Verwaltungsgericht erzwungen werden.
Maßnahmenbeschwerde (§ 130 B-VG): Bei fehlerhaftem Unmittelbarem Behördenhandeln ohne Bescheid (z. B. unrechtmäßige Polizeiamtshandlung).
BAO (Bundesabgabenordnung): Greift bei fehlerhaften Steuer- und Abgabenbescheiden (z. B. Finanzamt). Hier gilt meist das Rechtsmittel des Einspruchs/Bescheidbeschwerde mit einer Frist von 1 Monat.
B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz): Erlaubt bei Grundrechtsverletzungen oder gesetzwidrigen Verordnungen den Schritt an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) oder den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
2. Finanzieller Schadenersatz (Amtshaftung)
Ist durch den Fehler ein direkter finanzieller Schaden entstanden, gilt das Haftungsrecht:
AHG (Amtshaftungsgesetz):
Regelt die Haftung, wenn Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft Schaden verursachen.
Der Staat (Bund, Land oder Gemeinde) haftet für seine Mitarbeiter.
Wichtig: Voraussetzung ist oft die Rettungspflicht (§ 2 Abs. 2 AHG). Wer einutbares Rechtsmittel (z. B. Beschwerde) versäumt hat, verliert meist den Anspruch auf Amtshaftung. Vor einer Klage muss ein schriftliches Aufforderungsverfahren (§ 8 AHG) an den Rechtsträger gerichtet werden.
OrgHG (Organhaftpflichtgesetz):
Wenn der Staat den Schaden bezahlt hat, regelt dieses Gesetz, unter welchen Bedingungen die Behörde das Geld von dem verantwortlichen Beamten/Angestellten zurückfordern kann (Regress bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).
3. Privatwirtschaftliche Verwaltung
Tritt die Behörde wie ein privates Unternehmen auf (z. B. Vermietung von Gemeindewohnungen, Vergabe von Aufträgen, Betrieb von Krankenhäusern), greift nicht das Amtshaftungsgesetz, sondern das allgemeine Zivilrecht nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
4. Disziplinäre oder strafrechtliche Folgen
StGB (Strafgesetzbuch): War der Fehler Absicht oder Vorwand für Bereicherung, greifen Delikte wie § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt).
BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz) / Vertretungs- und Landesgesetze: Regeln dienstrechtliche Konsequenzen (Verwarnung, Geldbuße, Entlassung) für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.
Wenn ein österreichischer Staatsbürger seine Gattin aus Wien Drittland einlädt uns sie erhält kein Visum ist das nicht ein vergeben gegen die Menschlichkeit und weil die Menschlichkeit in der Verfassung festgeschrieben ist, ist es nicht ein vergehen gegen die verfassung
In Österreich ist das Recht auf Privat- und Familienleben und der Schutz von Ehe und Familie rechtlich relevant und müssen bei solchen Entscheidungen berücksichtigt werden.
In Österreich sind die Menschenwürde sowie der Schutz von Ehe und Familie anerkannt, und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist durch die EMRK geschützt. Der Schutz der Familie ist also verfassungs- und menschenrechtlich wichtig.
Die Behörden dürfen ein Visum unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern, etwa wenn formale Voraussetzungen fehlen oder andere rechtliche Gründe entgegenstehen; Eingriffe in das Familienleben sind nach Art. 8 EMRK nicht absolut verboten, sondern nur unter strengen Bedingungen zulässig. Das bedeutet: Eine Ablehnung kann rechtmäßig sein, aber sie muss sachlich begründet und verhältnismäßig sein.
Wenn ein österreichischer Staatsbürger mit seiner Ehefrau zusammenleben möchte, kann eine Ablehnung unter Umständen das Recht auf Familienleben berühren und rechtlich anfechtbar sein. Aber erst wenn die Behörde gegen geltendes Recht, Verfahrensregeln oder verfassungs- bzw. menschenrechtliche Schutzstandards verstößt, kämen Rechtsmittel oder eine Beschwerde in Betracht.
Rechtliche Bedenken:
Diese Entscheidung greift in das verfassungs- und menschenrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein, insbesondere gemäß Artikel 8 EMRK sowie den einschlägigen grundrechtlichen Schutzbestimmungen. Als österreichischer Staatsbürger habe ich ein rechtlich geschütztes Interesse daran, mit meiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft leben zu können.
Die Ablehnung stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar und ist daher nur zulässig, wenn sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht, einem legitimen öffentlichen Interesse dient und verhältnismäßig ist.
Die persönlichen und familiären Umstände wurden nicht ausreichend berücksichtigt und die Entscheidung ist daher rechtswidrig bzw. zumindest ermessensfehlerhaft.
Weitere Kritikpunkte sind:
Ein Irrtum darf dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres zum Nachteil gereichen, wenn das Gesetz ihn nicht als vorwerfbar behandelt; im StGB ist das vor allem in § 9 geregelt.
Amtsmissbrauch § 302 StGB, dass ist ein Amtsmissbrauch, den die österreichische Botschaft begangen hat. Entscheidend ist der Vorsatz, der konkrete Befugnismissbrauch und die Verletzung geschützter Rechte.
1. Korrektur des Fehlers (Rechtsmittel / Verfahrensrecht)
Wenn die Behörde eine falsche Entscheidung getroffen oder untätig geblieben ist, kommen verfahrensrechtliche Gesetze zur Anwendung:
AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) & VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz):
Bescheidbeschwerde (§ 7 VwGVG): Richtet sich gegen einen fehlerhaften Bescheid. Die Frist beträgt in der Regel 4 Wochen ab Zustellung.
Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG): Reagiert die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (meist 6 Monate), kann damit eine Entscheidung beim Verwaltungsgericht erzwungen werden.
Maßnahmenbeschwerde (§ 130 B-VG): Bei fehlerhaftem Unmittelbarem Behördenhandeln ohne Bescheid (z. B. unrechtmäßige Polizeiamtshandlung).
* BAO (Bundesabgabenordnung): Greift bei fehlerhaften Steuer- und Abgabenbescheiden (z. B. Finanzamt). Hier gilt meist das Rechtsmittel des Einspruchs/Bescheidbeschwerde mit einer Frist von 1 Monat.
B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz): Erlaubt bei Grundrechtsverletzungen oder gesetzwidrigen Verordnungen den Schritt an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) oder den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
2. Finanzieller Schadenersatz (Amtshaftung)
Ist durch den Fehler ein direkter finanzieller Schaden entstanden, gilt das Haftungsrecht:
AHG (Amtshaftungsgesetz):
Regelt die Haftung, wenn Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft Schaden verursachen.
Der Staat (Bund, Land oder Gemeinde) haftet für seine Mitarbeiter.
Wichtig: Voraussetzung ist oft die Rettungspflicht (§ 2 Abs. 2 AHG). Wer einutbares Rechtsmittel (z. B. Beschwerde) versäumt hat, verliert meist den Anspruch auf Amtshaftung. Vor einer Klage muss ein schriftliches Aufforderungsverfahren (§ 8 AHG) an den Rechtsträger gerichtet werden.
OrgHG (Organhaftpflichtgesetz):
Wenn der Staat den Schaden bezahlt hat, regelt dieses Gesetz, unter welchen Bedingungen die Behörde das Geld von dem verantwortlichen Beamten/Angestellten zurückfordern kann (Regress bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).
3. Privatwirtschaftliche Verwaltung
Tritt die Behörde wie ein privates Unternehmen auf (z. B. Vermietung von Gemeindewohnungen, Vergabe von Aufträgen, Betrieb von Krankenhäusern), greift nicht das Amtshaftungsgesetz, sondern das allgemeine Zivilrecht nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
4. Disziplinäre oder strafrechtliche Folgen
StGB (Strafgesetzbuch): War der Fehler Absicht oder Vorwand für Bereicherung, greifen Delikte wie § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt).
BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz) / Vertretungs- und Landesgesetze: Regeln dienstrechtliche Konsequenzen (Verwarnung, Geldbuße, Entlassung) für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.
Meinungen über die österreichische Botschaft in Nairobi/Kenia
Eine äußerst enttäuschende Erfahrung. Meiner kenianischen Frau, deren Ehemann ein ungarischer EU-Bürger ist, wurde trotz der EU-Regeln zum Schutz von Familienangehörigen von EU-Bürgern ein Visum verweigert. Es wurden zusätzliche Dokumente verlangt, und ihr Recht auf Freizügigkeit als Ehepartnerin eines EU-Bürgers wurde faktisch verweigert. Diese Entscheidung verursachte uns beiden unnötige finanzielle Verluste, Zeitverschwendung und erheblichen Stress. Der Fall wurde nun an SOLVIT (6828/26/HU) weitergeleitet. Absolut inakzeptabel. (von einem Ungarn, übersetzt aus dem englischen).
ich habe diesen Fall jetzt SOVIT gemeldet. Ihre Beschwerde wurde unter folgendem SOLVIT-Aktenzeichen registriert: 7400/26/AT.
(Die Europäische Kommission ist das wichtigste Exekutivorgan der EU. Sie schlägt Rechtsvorschriften vor, überwacht die Einhaltung der EU-Verträge und stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten EU-Recht und -Politik anwenden. Die Kommission verwaltet den EU-Haushalt und verhandelt im Namen der EU internationale Abkommen.)
Gehen wir auch hier Punkt für Punkt vor.
Heiratsurkunde legalisieren. Da war der Stempel in der oberen linken Ecke nicht ganz sichtbar. Da war nur die Hälfte vorhanden.
Unterkunft. Meine Sichtweise: Ich war heute an der Botschaft und es hätte mich gewundert, wenn einmal alles geklappt hätte. Es hat mich nicht verwundert, dass meine Unterkunft nicht Ihre Zustimmung gefunden hat. Ich möchte hier klarstellen, was Sie nicht richtig begriffen haben. Also, die Wohnung in Neudörfl habe ich gekauft und meine Tochter als Eingetümerin eintragen lassen. Sie wohnt nicht da, sie wohnt in Wien, dass hätten Sie sehen können, hätten Sie die Kopien abgesehen. Kurz gesagt, die Wohnung in Neudörfl steht leer. Es ist vollkommen in Ordnung, wenn wir dort wohnen, allerdings muss die Botschaft zustimmen, sonst geht gar nichts!
Seltsam ist auch, dass ich plötzlich winenStaatsbürgerschaftsnachweis brauche, mein Pass ist nicht genug. Vielleicht ist das auch ein FAKE Reisepass.
Wenn Sie die Wohnung nicht akzeptieren, dann s gucken Sie mir die Dokumente zurück.
danke für Ihre heutigen E-Mails von 14:01 bzw. 14:19 Uhr. Leider ging aus den Antragsunterlagen der Umstand hinsichtlich der ortsüblichen Unterkunft nicht hervor, deshalb erging dazu der Verbesserungsauftrag. Ihre Frau gibt im Antrag an, dass Sie in der Wohnung in der Hauptstraße 140, den Wohnsitz beabsichtigt. Aus ihren Unterlagen geht allerdings hervor, dass Sie scheinbar in der Schickgasse 24/2/18, 1220 Wien gemeldet sind und an dieser Adresse – ebenfalls aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen ersichtlich – eine Frau V. gemeldet ist und diese Person die erwähnte Wohnung gekauft hat. Es ist jedoch weder eine Verbindung zwischen Ihnen und Frau V. bekannt, noch kann ein Bezug zu Ihnen und Ihrer Frau zur Wohnung in Neudörfl hergestellt werden. Deshalb erging u.a. in diesem Punkt ein Verbesserungsauftrag zur Klärung der Umstände bzw. Nachreichung aussagekräftiger Unterlagen.
Nach erneuter Prüfung der Unterlagen kann zudem festgehalten werden, dass von der Vorlage Ihres Staatsbürgerschaftsnachweises abgesehen werden kann. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass Sie sich das nächste Mal direkt vor Ort an uns wenden können, um Ihre Fragen zu klären – gerne sind wir bereit, offene Fragen direkt zu klären.
Mit besten Grüßen,
Österreichische Botschaft Nairobi
Konsularabteilung
HR
Ich darf nocheinmal hinweisen, dass ich in Österreich nirgendwo gemeldet bin. Es stimmt, ich war kurzzeitig in der Schickgasse gemeldet, aber das ist schon lange gelöscht. Ich war auch in der Hauptstraße gemeldet, viel länger als in der Schickgasse. Sie haben die Information von der ögk , nehme ich einmal an. Sie sollten lieber im ZMR nachsehen, das werden meine Angaben bestätigt.
Was hier besonders Beers ins Auge fällt ist die Tatsache, dass die Botschaft "keiner Verbindung" zwischen der Frau V. und mir finden kann. Sind die so dämlich oder ist das Absicht? Es kann angenommen werden, dass das Absicht ist. Es darf und es wird niemals ein Visum für meine Gattin - zumindest nicht von Österreich - erteilt werden.
Die Frau ist meine Tochter. Können Sie sicher überprüfen.
Ich sende Ihnen den Pass meiner Tochter, das können Sie nachsehen, dass sie zu mir gehört.
Strafregisterauszug. Das ist in Kenia und mit der österreichischen Botschaft etwas schwierig. Der wird gefördert, wenn er endlich da ist, muss er als richtig von der Behörde bestätigt werden und das kann dauern. Kaum hat man die Papiere, gibt es keinen Termin. Auch das kann dauern. Wenn dann der Termin endlich da ist, ist der Strafregisterauszug nicht mehr gültig,
Der Verbesserungsauftrag läuft in 7 Tage ab, dass ist viel zu kurz.
Sehr geehrter Herr Glanz,
Ihre beiden Schreiben sind in der Stadtinformation eingelangt.
Hinsichtlich Ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums für Ihre Frau erlauben wir uns mitzuteilen, dass dies ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Botschaft in Nairobi fällt.
Die Stadt Wien hat keinen Einfluss auf Entscheidungen der Botschaften.
Hinsichtlich der Beglaubigung Ihrer südafrikanischen Heiratsurkunde wenden Sie sich bitte an die Südafrikanische Botschaft in Nairobi
Vielen Dank.
Sehr geehrte Herr Ganz,
vom Bundesministerium für Inneres wurde Ihre Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
Für die von Ihnen beschriebene Angelegenheit besteht keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Wir haben Ihre Eingabe an die für Visa-Angelegenheiten zuständige Abteilung im Bundesministerium für Inneres weitergeleitet.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Fachabteilung V/B/7 im Bundesministerium für Inneres bzw. an die
Vertretungsbehörde im Ausland.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Direktion
Stabsabteilung/Zentralkanzlei
Sehr geehrter Herr Ing. Glanz! Gaby Schwarz Volksanwältin Geschäftszahl: 2026-0.664.337 (VA/BD-AA/B-1) Datum: 15.09.2026 Bedauerlicherweise kamen Sie dem Ersuchen um Konkretisierung Ihres Beschwerdevorbringens nicht nach und übermittelten der Volksanwaltschaft stattdessen ein insgesamt 222-seitiges E-Mail in einem schwerlesbaren Format, besteht aus eigenen Ausführungen, vermischt mit zurückliegender Korrespondenz mit der ÖB Nairobi. Zwischenzeitlich konnte ich jedoch einige Unterlagen auf der von Ihnen erstellten Website Afrika: Deep State Österreich auffinden und einsehen. Aus diesen geht einerseits hervor, dass die ÖB Nairobi Ihrer Ehefrau die Erteilung eines Visums mit Mandatsbescheid vom 18. September 2025 verweigerte. Sie (oder Ihre Ehefrau) schrieben daraufhin handschriftlich in einer Zeile „I hereby lodge an appeal“ und erhielten daraufhin am 31. August 2025 einen Verbesserungsauftrag der ÖB Nairobi, dem Sie offenbar nicht bzw. nicht fristgerecht nachkamen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Abs. 4 gilt Abs. 3 bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Aus den auf der Website enthaltenen Informationen ergibt sich weiters, dass Sie sich mit Schreiben vom 23. Juni 2026 auch an das BMEIA wandten, auf das Ihnen bereits ausführlich geantwortet wurde (das Datum des Schreibens des BMEIA findet sich auf dem Dokument der Website nicht). Am 5. Oktober 2026 scheint Ihre Ehefrau nunmehr einen neuerlichen persönlichen Vorsprachetermin an der ÖB Nairobi zu haben. Dies werte ich als gutes Zeichen. Ich kann Ihrer Ehefrau nur raten, den von der ÖB Nairobi vorgeschlagenen Termin nochmals zu bestätigen und diesen unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen wahrzunehmen: Einreise und Aufenthalt in Österreich – BMEIA - Außenministerium Österreich Aufenthalt – BMEIA - Außenministerium Österreich Visum – BMEIA - Außenministerium Österreich Weitere Veranlassungen sind mir vor dem Hintergrund des aktuell laufenden Verfahrens nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen I.A. Dr. Michael Mauerer e.h.
Sehr geehrter Herr Ing. Glanz! Gaby Schwarz Volksanwältin Geschäftszahl: 2026-0.664.337 (VA/BD-AA/B-1) Datum: 18.09.2026 Ich habe Ihre neuerliche Rückmeldung erhalten und bin in Bezug auf das handschriftliche Schreiben mit dem Wortlaut „I hereby lodge an appeal“ vom 23. September 2026 an das BMEIA herangetreten. Sobald ich die erbetene Rückmeldung erhalten habe, setze ich mich erneut mit Ihnen in Verbindung. In Bezug auf das laufende Verfahren rate ich Ihrer Ehefrau nochmals, den von der ÖB Nairobi vorgeschlagenen Termin am 5. Oktober 2026 zu bestätigen und diesen unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen wahrzunehmen. Weitere Veranlassungen sind mir im laufenden Verfahren mangels Zuständigkeit nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Glanz,
der Antrag wurde bereits mit den von Ihnen vorgebrachten Erklärungen an die zuständigen Inlandsbehörde weitergereicht. Für weitere zusätzliche Dokumente, die dem Antrag beigelegt werden sollen, wenden sie sich bitte direkt an die zuständige Inlandsbehörde.
Mit freundlichen Grüßen,
Austrian Embassy Nairobi| Permanent Representation to the UN in Nairobi
Consular Department
Ich war bei der SA-Botschaft und wollte eine Apostille haben. Die Dame war verwirrt, den auf der Heiratsurkunde war eine Apostille! Ich würde so wild, dass ich die Heiratsurkunde zerrissen habe. Offenbar gibt es niemanden der sich mit Apostille auskennt. Die Dame war so freundlich und hat gerettet, was gerettet werden könnte. Jetzt ist auch die Heiratsurkunde bestätigt. Für was das gut sein soll, weiß ich nicht, Visum bekommt sie deswegen auch nicht.
Vorher war ich am Standesamt und habe die Heirat in das Personstandsregister eintragen lassen.
Somit sind alle Ihre Forderungen erfüllt.
Helfen wird das nicht, aber es ist gut eine Bestätigung zu bekommen.
Anbei die Docs.
Mit freundlichen Grüßen Karl Glanz
https://www.emn.at/sites/default/files/2025/07/emn-austria-family-reunification-of-third-country-nationals-in-austria.pdf https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgerichtshof/rechtsgrundlagen/fundamental_rights.en.html https://www.parlament.gv.at/dokument/fachinfos/publikationen/Unsere-Rechte-Grund-und-Freiheitsrechte-in-Oesterreich_2026.pdf https://www.konvent.gv.at/K/DE/AVORL-K/AVORL-K_00313/fnameorig_017399.html https://www.konvent.gv.at/K/DE/AVORL-K/AVORL-K_00310/fnameorig_017395.html https://www.parlament.gv.at/dokument/fachinfos/publikationen/unsere_Rechte_Grundrechte_231123.pdf
https://linda.lindeverlag.at/Dokument/76835_8/ https://www.emn.at/wp-content/uploads/2025/07/emn-austria-family-reunification-of-third-country-nationals-in-austria.pdf
https://charter.humanrights.at/article https://www.konvent.gv.at/K/DE/PRVOR-K/PRVOR-K_00054/imfname_037464.pdf
https://www.migration.gv.at/index.php?id=50 https://www.emn.at/sites/default/files/2025/07/emn-osterreich-familienzusammenfuhrung-von-drittstaatsangehorigen-in-osterreich.pdf https://www.migration.gv.at/en/types-of-immigration/permanent-immigration/family-reunification/ https://help.unhcr.org/austria/de/family-reunification-2/wenn-sie-anerkannter-fluchtling-sind/ https://meinefamilie.roteskreuz.at/de/unterstuetzerinnen/verfahren/wie-kann-die-familienzusammenfuehrung-beantragt-werden/ https://www.asyl.at/archiv-2022/de/themen/familienzusammenfuehrung/index.html https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Vertretungen/Kiew/Merkblaetter/Aufenthaltstitel/Merkblatt_Familienzusammenfuehrung_02.docx https://www.wien.gv.at/video/4374/Drittstaatsangehoerige-Familienzusammenfuehrung https://www.wien.gv.at/zusammenleben/einwanderung-aufenthalt-familie https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/dauerhafte-zuwanderung/familienzusammenfuehrung/familienzusammenfuehrung-leichter-lesen/
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